HRB 216157: FF Immobilien Holding GmbH, Ganderkesee, Atlasstraße 6, 27777 Ganderkesee. Mit der Atlas Holding GmbH, Ganderkesee (Amtsgericht Oldenburg, HRB 215873) als herrschendem Unternehmen ist am 15.12.2021 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2021 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
HRB 216157: FF Immobilien Holding GmbH, Ganderkesee, Atlasstraße 6, 27777 Ganderkesee. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2020. Geschäftsanschrift: Atlasstraße 6, 27777 Ganderkesee. Gegenstand: Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung in Handelsgesellschaften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Stitou, Brahim, Delmenhorst, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Atlas GmbH mit Sitz in Ganderkesee (Amtsgericht Oldenburg HRB 204412) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 21.12.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2020. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.