FOREST Industriebeteiligungs-GmbH, Bad Pyrmont, Kirchstraße 9, 31812 Bad Pyrmont.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SP Holzplatte Handel GmbH am 01.09.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
FOREST Industriebeteiligungs-GmbH, Bad Pyrmont, Kirchstraße 9, 31812 Bad Pyrmont.Umwandlungsvermerk von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.03.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.03.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 16.03.2009 mit der SP Holzplatte Handel GmbH in Bad Pyrmont (Amtsgericht Hannover HRB 204195) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
FOREST Industriebeteiligungs-GmbH, Bad Pyrmont, Kirchstraße 9, 31812 Bad Pyrmont.Geschäftsanschrift: Kirchstraße 9, 31812 Bad Pyrmont. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.03.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.03.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 16.03.2009 mit der SP Holzplatte Handel GmbH in Lügde (Amtsgericht Lemgo HRB 6012) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.