HRA 20491: FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG, Hundsangen, Industriestraße 5, 56414 Hundsangen. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 20491: FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG, Hundsangen, Industriestraße 5, 56414 Hundsangen. Von Amts wegen eingetragen: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten.
HRA 20491:FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG, Hundsangen, Industriestraße 5, 56414 Hundsangen.Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG, Hundsangen, Industriestraße, 56414 Hundsangen.Geschäftsanschrift: Industriestraße, 56414 Hundsangen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Röcker, Friedhelm, Hundsangen, * ‒.‒.‒‒.
FORTEC Lichtwerbeanlagen OHG, Hundsangen (Industriestraße 5, 56414 Hundsangen, Herstellung, Verkauf, Montage, Vertrieb und Wartung von Werbeanlagen aller Art und die Durchführung aller damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten.). Offene Handelsgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Faßbender, Dieter, Limburg-Dietkirchen, * ‒.‒.‒‒; Olschok, Klaus, Hundsangen, * ‒.‒.‒‒; Röcker, Friedhelm, Hundsangen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der FORTEC Lichtwerbeanlagen GmbH, Hundsangen (Amtsgericht Montabaur HRB 3843) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.