HRA 47966: FPI Sachwerte GmbH & Co. KG, Eschborn, Mergenthalerallee 10-12, 65760 Eschborn. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn.
HRA 47966:FPI Sachwerte GmbH & Co. KG, Eschborn, Mergenthalerallee 10-12, 65760 Eschborn.(Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung, die Vermarktung, die Vermietung und die Verwertung eigener Immobilien, sowie der An- und Verkauf von eigenen Immobilien und Grundstücken jedweder Art. Erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne des § 34 c GewO werden nicht betrieben. Die Gesellschaft darf Unternehmensverträge aller Art abschließen und namentlich die Leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen übernehmen. Sie darf insbesondere zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Dritte an der Gesellschaft als typische oder atypische stille Gesellschafter oder als Genussrechtsinhaber beteiligen, deren Beteiligungsmodalitäten bzw. Ausgabebedingungen der Geschäftsführer zu vereinbaren berechtigt ist.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mergenthalerallee 10-12, 65760 Eschborn. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: FPI SW Verwaltungs GmbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 98998). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der FPI Sachwerte GmbH mit dem Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 96068). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.