Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Bultmann, Kevin, Rheda-Wiedenbrück,
* ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Bocklage, Martin, Lengerich, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
02.05.2023
Cinar |
HRB 11086: FSD Technical Services GmbH, Rheda-Wiedenbrück, In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Prokura erloschen: Kaminski, Thomas, Ennigerloh, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11086: FSD Technical Services GmbH, Rheda-Wiedenbrück, Gütersloher Straße 86, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Änderung zur Geschäftsanschrift: In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück.
HRB 11086: FSD Technical Services GmbH, Rheda-Wiedenbrück, Gütersloher Straße 86, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Nicht mehr Geschäftsführer: Stienemann, Ralf, Münster, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11086: FSD Technical Services GmbH, Rheda-Wiedenbrück, Gütersloher Straße 86, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.12.2020 mit der TBR Personalservice GmbH mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück (Amtsgericht Gütersloh, HRB 9497) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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