HRB 106778 B: FUNKTION-Fuhrpark GmbH, Berlin, Stresemannstraße 72/74, 10963 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 106778 B: Firma / Name vormals: RocVin Dienste Behörden-Fuhrpark GmbH, Berlin, Stresemannstraße 72/74, 10963 Berlin. Firma: FUNKTION-Fuhrpark GmbH; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma).
HRB 106778 B: RocVin Dienste Behörden-Fuhrpark GmbH, Berlin, Stresemannstraße 72/74, 10963 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
RocVin Dienste Behörden-Fuhrpark GmbH, Berlin, Stresemannstraße 72/74, 10963 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Stresemannstraße 72/74, 10963 Berlin.
Monopol 515. GmbH, Berlin(Karl-Liebknecht-Str. 33, 10178 Berlin). Firma: RocVin Dienste Behörden-Fuhrpark GmbH Gegenstand: Die Vermietung und das Leasing von Kraftfahrzeugen an öffentliche Auftraggeber sowie das Fuhrparkmanagement und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2007 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma) und in § 2 (Gegenstand) Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die RocVin Dienst Behörden-Fuhrpark GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 61744 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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