HRB 769744: FUXTEC GmbH, Herrenberg, Kappstraße 69, 71083 Herrenberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Gumprecht, Tim-Gerrit, Grafenau, * ‒.‒.‒‒.
HRB 769744: FUXTEC GmbH, Herrenberg, Kappstraße 69, 71083 Herrenberg. Bestellt als Geschäftsführer: Zirkler, Leonhard Lucas Gabriel, Spicheren / Frankreich, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 769744: FUXTEC GmbH, Herrenberg, Kappstraße 69, 71083 Herrenberg. Bestellt als Geschäftsführer: Böckenhoff, Wenzel Johannes Bernhard Maria, Tutzing, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 769744: FUXTEC GmbH, Herrenberg, Kappstraße 69, 71083 Herrenberg. Bestellt als Geschäftsführer: Döme, Christian, Böblingen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Zelic, Tomislav, Aidlingen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 769744: FUXTEC Holding GmbH, Herrenberg, Kappstraße 69, 71083 Herrenberg. Die Gesellschafterversammlung vom 02.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma der Gesellschaft) und § 4 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: FUXTEC GmbH. Gegenstand geändert; nun: Der Betrieb eines Warenhandelsgeschäfts. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "FUXTEC GmbH", Herrenberg (Amtsgericht Stuttgart HRB 737981) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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