Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Gemäß § 395 FamFG von Amts wegen
eingetragen: Nicht mehr
Geschäftsführer:
Jänsch, Stefan, Koblenz, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
28.08.2024
Lauberbach
b)
Fall 8 |
6 |
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Einzelprokura:
Engels, Sascha, Boppard, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
21.04.2023
Schwan
b)
Fall 7 |
HRB 25517: Fahrschule Jänsch GmbH, Lahnstein, Bürgermeister-Müller-Straße 2, 56112 Lahnstein. Änderung der Geschäftsanschrift: Bürgermeister-Müller-Straße 3, 56112 Lahnstein.
HRB 25517: Fahrschule Jänsch GmbH, Lahnstein, Bürgermeister-Müller-Straße 2, 56112 Lahnstein. Bestellt als Geschäftsführer: Jänsch, Christian, geb. Otto, Lahnstein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 25517: Fahrschule Jänsch GmbH, Lahnstein, Bürgermeister-Müller-Straße 2, 56112 Lahnstein. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.07.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.07.2017 und der Zustimmung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.07.2017 das Vermögens der Fahrschule Stefan Jänsch e.K. mit Sitz in Lahnstein (Amtsgericht Koblenz HRA 21830) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung Vermögensübertragung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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