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Fahrschule an der Münsterstraße GmbH, Senden (HRB 7047) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Münsterstr. 19 a
48308 Senden
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 7047
Amtsgericht: Coesfeld
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Fahrschule an der Münsterstraße GmbH aus Senden war im Handelsregister Coesfeld unter der Nummer HRB 7047 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Fahrschule an der Münsterstraße GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Fahrschule an der Münsterstraße GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 08.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 31.03.2006
Löschung

Fahrschule an der Münsterstraße GmbH, Senden (Münsterstraße 19 a, 48308 Senden). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Fahrschule Berthold Steinkamp Inh. Berthold Steinkamp e.K. in Senden (AG Coesfeld HRA 5571) am 21.03.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 06.01.2006
Veränderung

Fahrschule an der Münsterstraße GmbH, Senden (Münsterstraße 19 a, 48308 Senden). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.12.2005 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den noch in das Handelsregister des AG Coesfeld unter HRA einzutragenden und unter der Firma "Fahrschule Berthold Steinkamp, Inhaber Berthold Steinkamp" in Senden auftretenden Kaufmann Berthold Steinkamp, übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

31.03.2006
Registervorgang

Löschung 22.03.2006