HRA 5791 HL: Falko Steinberg GmbH & Co. KG, Reinbek, Am Rosenplatz 6, 21465 Reinbek. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 2. Pohlandt, Anne, geb. Steinberg, * ‒.‒.‒‒, Langenlehsten
HRA 5791 HL: Falko Steinberg GmbH & Co. KG, Reinbek, Am Rosenplatz 6, 21465 Reinbek. Prokura: 1. Schön, Stephan, * ‒.‒.‒‒, Neustadt-Glewe; Einzelprokura
HRA 5791 HL: Falko Steinberg GmbH & Co. KG, Reinbek, Am Rosenplatz 6, 21465 Reinbek. Inhaber: Änderung zu Nr. 1: Persönlich haftender Gesellschafter: Steinberg Verwaltungs GmbH; mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
FS Falko Steinberg Baustellensicherung GmbH & Co. KG, Reinbek, Am Rosenplatz 6, 21465 Reinbek. Name der Firma: Falko Steinberg GmbH & Co. KG Rechtsform: Die Firma ist geändert..
FS Falko Steinberg Baustellensicherung GmbH & Co. KG, ReinbekAm Rosenplatz 6, 21465 Reinbek. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat aufgrund des Ausgliederungsplans vom 02.02.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 02.02.2009 und 08.06.2009 das einzelkaufmännische Unternehmen in Firma Falko Steinberg Baustellensicherung e. K. mit Niederlassung in Reinbek (Amtsgericht Lübeck, HRA 1906 RE) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung gemäß § 123 UmwG aufgenommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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