Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
b)
Geändert, nun:
Geschäftsanschrift:
Alfred-Brehm-Straße 1 a, 39576 Stendal |
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a)
24.02.2023
Köhn |
HRB 4788:Familienzentrum Färberhof gGmbH, Stendal, Hohe Bude 5, 39576 Stendal.Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Geschäftsführer: Mund, Marika, Tangermünde, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschafterversammlung vom 18.06.2015 hat die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
HRB 4788:Familienzentrum Färberhof gGmbH, Stendal, Hohe Bude 5, 39576 Stendal.Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG geändert, nun: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG geändert, nun: Liquidator: Mund, Marika, Tangermünde, * ‒.‒.‒‒. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 31.01.2015 (AZ, 7 IN 90/14) nach Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben.
HRB 4788:Familienzentrum Färberhof gGmbH, Stendal, Hohe Bude 5, 39576 Stendal.Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 01.08.2014 (Az. 7 IN 90/14) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
HRB 4788:Familienzentrum Färberhof gGmbH, Stendal, Hohe Bude 5, 39576 Stendal.Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 08.05.2014 (Az. 7 IN 90/14) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.