Farwick Logistik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hürth (Daimler Str. 11, 50354 Hürth). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden HOYER-TALKE GmbH & Co. KG-nunmehr Talke Dry Bulk Logistics GmbH & Co.KG -am 21.12.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Farwick Logistik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hürth (Daimler Str. 11, 50354 Hürth). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.12.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.12.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 06.12.2006 mit der HOYER-TALKE GmbH & Co. KG - nunmehr Talke Dry Bulk Logistics GmbH & Co. KG mit Sitz in Hürth (Amtsgericht Köln, HRA 18912) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Farwick Logistik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Steinfurt (Daimlerstr. 11, 50354 Hürth). Der Sitz ist nach Hürth (jetzt AG Köln HRB 57699) verlegt.
Farwick Logistik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hürth (Daimler Str. 11, 50354 Hürth). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.12.1989. Die Gesellschafterversammlung vom 07.03.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Steinfurt (bisher AG Steinfurt HRB 2143) nach Hürth beschlossen. Gegenstand: Durchführung von Logistik- und Speditionsgeschäften jeder Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Stammkapital: 60.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wessing, Klaus, Kerpen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Farwick Logistik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Steinfurt (Daimlerstr. 11, 50354 Hürth). Die Gesellschafterversammlung hat am 17.08.2005 beschlossen, das Stammkapital (DEM 100.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 51.129,19 um EUR 70,81 auf EUR 51.200,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Sammkapital und Stammeinlagen) und § 9 Abs. 22 (Gesellschafterversammlung) zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2005 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 8.800,00 EUR auf 60.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Farwick Beteiligungsgesellschaft mbH (AG Steinfurt HRB 3203) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2005 mit der Farwick Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Steinfurt (AG Steinfurt HRB 3203) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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