HRA 7638: Fassbender Zahngestaltung GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, Knopstraße 37-41, 41061 Mönchengladbach. Berichtigung von Amts wegen: Geschäftsanschrift: Knopsstraße 37-41, 41061 Mönchengladbach.
HRB 1730: Faßbender GmbH Zahngestaltung, Mönchengladbach, Knopsstraße 37 - 41, 41061 Mönchengladbach. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2017 im Wege des Formwechsels in die Fassbender Zahngestaltung GmbH & Co. KG mit Sitz in Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 7638) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 7638: Fassbender Zahngestaltung GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, Knopstraße 37-41, 41061 Mönchengladbach. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Knopstraße 37-41, 41061 Mönchengladbach. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Fassbender Zahngestaltung Verwaltungs GmbH, Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 17771). Einzelprokura: Bros, Bianka, Wermelskirchen, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Faßbender GmbH Zahngestaltung, Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach, HRB 1730) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.