HRA 732546: Fatima Beteiligungs GmbH & Co. KG, Korntal-Münchingen, Stuttgarter Straße 121, 70825 Korntal-Münchingen. Sitz verlegt; nun: Ludwigsburg. Neue Geschäftsanschrift: Arsenalplatz 1, 71638 Ludwigsburg.
HRA 732546: Fatima Beteiligungs GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Arsenalplatz 1, 71638 Ludwigsburg. Sitz verlegt; nun: Korntal-Münchingen. Geschäftsanschrift: Stuttgarter Straße 121, 70825 Korntal-Münchingen.
HRA 732546: Fatima Beteiligungs GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Arsenalplatz 1, 71638 Ludwigsburg. (Halten und Verwalten von Beteiligungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäftsanteile und Beteiligungen zu erwerben, zu halten und zu verwalten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Arsenalplatz 1, 71638 Ludwigsburg. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Fatima Management GmbH, Korntal-Münchingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 757975), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Fatima Beteiligungs GmbH", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 204096) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.