Fay Construction Management GmbH, Mannheim (Augustaanlage 52-54, 68165 Mannheim). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 27.07.2007 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Fay Construction Management GmbH, Mannheim (Augustaanlage 52-54, 68165 Mannheim). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.05.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 21.06.2007 / 22.06.2007 mit der Aktiengesellschaft "Fay Management Holding AG", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 9023) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Fay Construction Management GmbH, Mannheim (Augustaanlage 52-54, 68165 Mannheim). Der zwischen der Gesellschaft und der "Fay Management Holding AG", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 9023) am 22.01.2002 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag wurde mit Wirkung zum 31.12.2006 aufgehoben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.