HRB 18238: Fensterbau Zitz GmbH, Hückelhoven, Malefinkstraße 32, 41836 Hückelhoven. Bestellt als Geschäftsführer: Zitz, Simon, Hückelhoven, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 18238: Fensterbau Zitz GmbH, Hückelhoven, Malefinkstraße 32, 41836 Hückelhoven. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.04.2018. Geschäftsanschrift: Malefinkstraße 32, 41836 Hückelhoven. der Vertrieb und die Montage von Fenster- und Türanlagen sowie Rolladenbau und Wintergartenbau. 25.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Zitz, Arno, Hückelhoven, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Fensterbau Arno Zitz e.K. mit Sitz in Hückelhoven (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 7683 ) betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens aus dem Vermögen des Inhabers Arno Zitz nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 19.04.2018. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.