HRA 3079: Fernseh-Berlet GmbH & Co. KG, Hagen, Elseyer Straße 12-14, 58119 Hagen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.11.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.11.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.11.2019 mit der Zentral-Service BERLET Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Hagen (Amtsgericht Hagen, HRB 3455) verschmolzen.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 3079: Fernseh-Berlet GmbH & Co. KG, Hagen, Elseyer Straße 12-14, 58119 Hagen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.02.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.02.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.02.2017 mit der Express Online Trade GmbH mit Sitz in Ennepetal (Amtsgericht Hagen, HRB 7498) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 3079: Fernseh-Berlet GmbH & Co. KG, Hagen, Elseyer Straße 12-14, 58119 Hagen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Tzimas, Georgios, Hagen, * ‒.‒.‒‒.
Fernseh-Berlet GmbH & Co. KG, Hagen, Elseyer Straße 12-14, 58119 Hagen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.10.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.10.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.10.2011 mit der Berlet Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg, HRB 1310) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Fernseh-Berlet GmbH & Co. KG, Hagen, Elseyer Straße 12-14, 58119 Hagen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.10.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.10.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.10.2011 mit der Fernseh-Berlet Soest Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Hagen (Amtsgericht Hagen, HRB 6918) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.