HRB 100021: Fernseh-Nehrig Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Celle, Nordwall 37 a, 38-39, 29221 Celle. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden PNB GmbH am 08.10.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRB 100021: Fernseh-Nehrig Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Celle, Nordwall 37 a, 38-39, 29221 Celle. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 01.08.2019 mit der PNB GmbH mit Sitz in Grömitz (HRB 12200 HL) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 100021: Fernseh-Nehrig Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Celle, Nordwall 37 a, 38-39, 29221 Celle. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 01.08.2019 mit der PNB GmbH mit Sitz in Grömitz (HRB 12200 HL) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.