HRB 18648:Feuchter Gemeindewerke GmbH (FGW), Feucht, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht.Der von der Gesellschaft am 06.12.2001 mit der Gemeindewerke Feucht mit dem Sitz in Feucht (Amtsgericht Nürnberg HRA 12102) als herrschender Gesellschaft geschlossene Ergebnisabführungsvertrag besteht infolge Verschmelzung der herrschenden Gesellschaft nunmehr mit der Gemeindewerke Feucht Holding GmbH (GWF) mit dem Sitz in Feucht (Amtsgericht Nürnberg HRB 21351) fort. Der Ergebnisabführungsvertrag wurde am 18.11.2014 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 26.11.2014 hat zugestimmt.
HRB 18648:Feuchter Gemeindewerke GmbH (FGW), Feucht, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht.Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Vollbrecht, Raimund, Fürth, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter der Gemeindewerke Feucht Holding GmbH (GWF), der Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und der Gemeindewerke Schwarzenbruck GmbH (GWS) abzuschließen.
Feuchter Gemeindewerke GmbH (FGW), Feucht, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dammer, Helmut, Rednitzhembach, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Vollbrecht, Raimund, Fürth, * ‒.‒.‒‒.
Feuchter Gemeindewerke GmbH (FGW), Feucht, Unterer Zeidlerweg 1, 90537 Feucht. Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2011 hat die Änderung der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 4 (Bekanntmachungen), 5 (Stammkapital), 7 (Geschäftsführung, Vertretung), 8 (Aufsichtsrat), 12 (Gesellschafterversammlungen), 13 (Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung), 16 (Einziehung), 17 (Abtretung, Veräußerung, Belastung von Geschäftsanteilen) und 18 (Bewertung) der Satzung beschlossen. Die §§ 19 (Liquidation) und 21 (Kosten) der Satzung wurden gestrichen. § 20 (Schlussbestimmungen) wird zu § 19. Neuer Unternehmensgegenstand: Jede Betätigung auf dem Gebiet der Energie- und Wasserversorgung, insbesondere die Versorgung des Marktes Feucht und außerhalb liegender Abnehmer mit Energie und Wasser, die Planung, der Bau, die Finanzierung, der Betrieb und die Unterhaltung von technischen Anlagen zur Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Ein- und Verkauf von Energie und Wasser nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Gegenstand des Unternehmens sind darüber hinaus alle mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zusammenhängende Tätigkeiten, insbesondere die Planung, der Bau, die Finanzierung, der Betrieb und die Unterhaltung von Telekommunikationsnetzen und -einrichtungen sowie die Diversifizierung in neue Geschäftsfelder und Entwicklung von Dienstleistungen, soweit sie den Unternehmenszielen entsprechen, der Stärkung von Synergieeffekten, der Verwertung des Know-hows sowie der Substanzsicherung des Unternehmens unter veränderten Rahmenbedingungen einer zukunftsfähigen Entwicklung dienen. Gegenstand des Unternehmens ist weiter die kaufmännische und technische Betriebsführung von Beteiligungsgesellschaften und sonstigen verbundenen Unternehmen auf dem Gebiet der Energie- Wasser- und Wärmeversorgung sowie kaufmännische und technische Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Betriebsführung eines Bäderbetriebes und der Wärmeversorgung des Marktes Feucht. Die Gasversorgung Feucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Feucht (Amtsgericht Nürnberg HRB 12944) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.