HRB 733979: Ficociello Vermögensverwaltung GmbH, Isny im Allgäu, Hans-Guldin-Str. 11, 88316 Isny im Allgäu. Änderung der Geschäftsanschrift: Am Schäferhof 8, 88316 Isny im Allgäu. Bestellt als Geschäftsführer: Ficociello-Szober, Nicole, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Ficociello, Maria, Isny im Allgäu, * ‒.‒.‒‒.
HRB 733979: Ficociello Vermögensverwaltung GmbH, Isny im Allgäu, Hans-Guldin-Str. 11, 88316 Isny im Allgäu. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.07.2016. Geschäftsanschrift: Hans-Guldin-Str. 11, 88316 Isny im Allgäu. Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Ficociello, Maria, Isny im Allgäu, * ‒.‒.‒‒; Ficociello, Manuela, Isny im Allgäu, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Ficociello Vermögensverwaltung OHG", Isny im Allgäu (Amtsgericht Ulm HRA 724962) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.