Fireos GmbH, Gießen (Egerstraße 13, 61184 Karben). Neuer Sitz: Karben. Der Sitz ist nach Karben (jetzt Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 78178) verlegt.
Fireos GmbH, Karben (Egerstraße 13, 61184 Karben). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2004 Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Gießen (bisher Amtsgericht Gießen HRB 6143) nach Karben beschlossen. Gegenstand: Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art auf den Gebieten der Informationstechnik, Datenverarbeitung und Internet-Technologie sowie auf dem Gebiet der Unternehmensorganisation die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Anwendung und dem Betrieb von Software. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Ullrich, Rainer, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Mertens, Olaf, Offenbach am Main, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der fits.IT GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 73451) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sichherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.