HRB 102453: Metis Beteiligungen GmbH, Bad Vilbel, Industriestraße 10, 61118 Bad Vilbel. Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: First Climate Green Investments GmbH. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Pflug, Martina, Wölfersheim, * ‒.‒.‒‒; Schirm, Julian, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
HRB 102453: Metis Beteiligungen GmbH, Bad Vilbel, Industriestraße 10, 61118 Bad Vilbel. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.06.2015. Geschäftsanschrift: Industriestraße 10, 61118 Bad Vilbel. Gegenstand: Beteiligung an Unternehmen, insbesondere aus dem Energiesektor sowie die Unternehmensberatung und alle damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bachert, Olaf, Bad Vilbel, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Metis Beteiligungen AG mit dem Sitz in Bad Vilbel (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 98075). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.