HRB 501912: First Mobile Communications GmbH, Günthersleben-Wechmar (Industriestr. 2, 99869 Günthersleben-Wechmar). Die Gesellschaft ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
First Mobile Communications GmbH, Günthersleben-Wechmar (Industriestr. 2, 99869 Günthersleben-Wechmar). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2007. Gegenstand des Unternehmens: die Entwicklung eigener Produkte, neuester Technologien und Mehrwertdienste sowie der Handel, auch Großhandel, und Service mit eigenen und fremden sowie fremdvermittelten Produkten und Dienstleistungen sowie die Beratung Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, Multi-Media, Internet und in allen Gebieten der modernen Kommunikationstechnik sowie der staatlich deregulierten Märkte für Strom, Gas und Wasser etc. Hierzu gehört auch die Durchführung von Vertriebsförderungsmaßnahmen, Seminaren für Vertrieb und Anwender sowie der Handel mit und die Vermittlung von Telekommunikationsrechten. Stammkapital: 150.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Hülsbusch, Tino, Waltershausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der FIRST MOBILE 24 Communications AG mit dem Sitz in Gotha (Amtsgericht Jena HRB 111962) aufgrund Umwandlungsbeschluss vom 16.08.2007. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.