HRB 23858: Fisch Meyer GmbH, Wachtberg, Dorfstraße 10, 53343 Wachtberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Meyer, Joachim Heinz, Wachtberg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt zum Geschäftsführer: Meyer, Frank Georg, Wachtberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Meyer, Joachim Heinz, Wachtberg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 23858: Fisch Meyer GmbH, Wachtberg, Dorfstraße 10, 53343 Wachtberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.07.2018. Geschäftsanschrift: Dorfstraße 10, 53343 Wachtberg. Gegenstand: Handel mit Frischfisch, Räucherfisch, Feinkostsalaten, Sushi, Betrieb von Fisch-Bistros mit kalten und warmen Gerichten inclusive Getränken. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Meyer, Joachim Heinz, Wachtberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Fisch Meyer e.K. mit Sitz in Wachtberg (Amtsgericht Bonn HRA 9080 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 18.07.2018 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 18.07.2018. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.