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Fischer Familienpool GmbH, Bad Wiessee (HRB 239769)

Firmendaten

Anschrift
Sanktjohanserstr. 10
83707 Bad Wiessee
Frühere Anschriften: 1
Buchenweg 16, 83098 Brannenburg
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2010
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: h: 2.500.000,00 EUR oder mehr
Branche: 3 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 239769
Amtsgericht: München
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Fischer Familienpool GmbH aus Bad Wiessee ist im Handelsregister München unter der Nummer HRB 239769 verzeichnet. Nach der Gründung am 06.08.2010 hat die Fischer Familienpool GmbH ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Verwaltung eigenen Vermögens. Dazu zählt auch Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 5.000.000,00 EUR. Die Fischer Familienpool GmbH weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.10.2020)

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Amtlicher Abdruck zum Unternehmen
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Veröffentlichte Bilanz­angaben
Jahresabschluss vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
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Registermeldungen 10

Calendar 08.10.2020
Veränderung

HRB 239769: Fischer Familienpool GmbH, Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Sanktjohanserstraße 10, 83707 Bad Wiessee. Die Verschmelzung wurde am 02.10.2020 wirksam.

Calendar 16.09.2020
Veränderung

HRB 239769: Fischer Familienpool GmbH, Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Sanktjohanserstraße 10, 83707 Bad Wiessee. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 02.09.2020 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.09.2020 mit der ILMACO GmbH mit dem Sitz in Salzburg (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg FN 521998 w) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.

Calendar 04.09.2020
Vorgang ohne Eintragung

HRB 239769: Fischer Familienpool GmbH, Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Sanktjohanserstraße 10, 83707 Bad Wiessee. Die Gesellschaft hat am 02.09.2020 beim Handelsregister gemäß § 122 d UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der ILMACO GmbH mit dem Sitz in Salzburg / Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg FN 521998) eingereicht. An der Verschmelzung beteiligt sind: a) als übertragende Gesellschaft, die Fischer Familienpool GmbH, eine nach deutschem Recht errichtete und bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Wiessee (Bundesrepublik Deutschland), und b) als übernehmende Gesellschaft, die ILMACO GmbH, eine nach österreichischem Recht errichtete und bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Salzburg (Österreich).Register, bei welchen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung ( r2d 5. 2 Nr. 3UmwG ): a) Die übertragende Fischer Familienpool GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 239769 eingetragen. b) Die übernehmende ILMIACO GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter der Firmennummer FN 521998 w eingetragen. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können (§122d S. 2 Nr. 4 UrnwG):Für die Fischer Familienpool GmbH: a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Fischer Familienpool GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der Fischer Familienpool GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der zu sichernde Anspruch muss nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Fischer Familienpool GmbH unter deren Geschäftsanschrift Fischer Familienpool GmbH Sanktjohanserstraße 10 83707 Bad Wiessee Bundesrepublik Deutschlandgeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Die Fischer Familienpool GmbH hat jedem Gesellschafter, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Fischer Familienpool GmbH Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder der gemäß § 29 Abs. 2 UmwG einem widersprechenden Gesellschafter gleichgestellt ist, den Erwerb seiner Geschäftsanteile gegen eine angemessene Barabfindung anbieten (§122i Abs. 1 5. 1,3 UmwG). Das Abfindungsangebot kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg angenommen werden (§122i Abs. 1 S. 4, 31 UmwG). Sofern ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch ein Gericht nach § 34 UmwG gestellt worden ist, kann das Barabfindungsangebot binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Entscheidung des Gerichts im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist (§122i Abs. 1 S. 4, 31 S. 2 UmwG) oder binnen zwei Monaten nach Abschluss eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs bzw. der Bekanntmachung des Vergleichs im Bundesanzeiger, sofern eine solche erfolgt. Die Barabfindung wird mit der Annahme des Barabfindungsangebots fällig, frühestens jedoch mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg. Die Fischer Familienpool GmbH trägt die Kosten der Abfindung. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung ist grundsätzlich nach § 122 i Abs.1 S. 3, 30 Abs. 2 S. 2 UmwG durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH können jedoch auf die Prüfung der Barabfindung und den Prüfungsbericht mit notariell beurkundeter Erklärung verzichten (§122i Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 2 S. 3 UmwG). Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, sowie diesen nach § 29 Abs. 2 UmwG gleichgestellte Gesellschafter können die Angemessenheit des im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf enthaltenen Abfindungsangebots in einem Spruch- verfahren vor dem Landgericht München nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes ("SpruchG") gerichtlich prüfen lassen (§122i Abs. 2 S. 1, 34 S. 1 UmwG). Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist (§122i Abs. 2 S. 1, 34 S. 2 UmwG). Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§122i Abs. 2 S. 1, 34 S. 1 UmwG, 4 Abs. 1 Nr.4 SpruchG). Das Spruchgericht entscheidet über die Höhe des Anspruchs auf angemessene Barabfindung. Die rechtskräftige Entscheidung des Spruchgerichts wirkt gern. § 13 SpruchG für und gegen alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie Partei des Spruchverfahrens waren. Eine Klage von Gesellschaftern der Fischer Familienpool GmbH gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist (§ 122i Abs. 2, 32 UmwG). Sofern ein Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH der Ansicht ist, dass das im Verschmelzungsplan festgelegte Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile zu gering bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei der ILMACO GmbH kein ausreichender Gegenwert für seinen Geschäftsanteil oder seine Mitgliedschaft bei der Fischer Familien- Pool GmbH ist, so hat er gemäß § 122h Abs. 1, 15 Abs. 1 UmwG die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in einem Spruchverfahren nach den Bestimmungen des SpruchG beim Landgericht München zu beantragen. Sollte in dem Spruchverfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass das Umtauschverhältnis unangemessen ist, können alle - zu diesem Zeitpunkt ehemaligen - Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH von der ILMACO GmbH einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die bare Zuzahlung ist nach § 122h Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 UmwG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung wirksam geworden ist. Gemäß § 122h Abs. 1,14 Abs. 2 UmwG kann eine Klage von Gesellschaftern der Fischer Familienpool GmbH gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses indessen nicht auf die Begründung gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis unangemessen ist. Unter der in vorstehendem lit. a) genannten Anschrift der Fischer Familienpool GmbH können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter der Fischer Familienpool GmbH kostenlos eingeholt werden. Für die ILMACO GmbH: a) Nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG, 96 Abs. 2 öGmbHG, 226 Abs. 1 öAktG ist den Gläubigern der ILMACO GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg bei der ILMACO GmbH unter deren Geschäftsanschrift ILMACO GmbH Nonntaler Hauptstraße 60, Gestüthalle 5020 Salzburg Österreich zu diesem Zweck melden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht jedoch solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher. Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben (§3 Abs. 2 EU-VerschG, 96 Abs. 2 öGmbHG, 226 Abs. 2 öAktG). Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten ( 3 Abs. 2 EU-VerschG, 96 Abs. 2 öGmbHG, 226 Abs. 3 öAktG). Die Gläubiger der ILMACO GmbH sind in der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung auf ihr Recht auf Sicherheitsleistung hinzuweisen. b) Gesellschafter der ILMACO GmbH, die das Umtauschverhältnis als nicht angemessen erachten, können von der ILMACO GmbH einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Landesgericht Salzburg nach den Vorschriften der § 225C i 1. öAktG bestimmt. Der Antrag ist an das Landesgericht Salzburg, Rudolfsplatz 2, A-5010 Salzburg, zu richten. Der Antrag kann binnen eines Monats ab der Eintragung der Verschmelzung bei der ILMACO GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg gestellt werden. Die bare Zuzahlung ist ab dem der Eintragung der Verschmelzung bei der ILMACO GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg folgenden Tag mit jährlich 2 Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen (§225j Abs. 1 öAktG). Jeder Gesellschafter der ILMACO GmbH kann, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Generalversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, vor dem Landesgericht Salzburg Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtung kann nach § 225b öAktG nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder dass die in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Unter der in vorstehendem lit. a) genannten Anschrift der ILMACO GmbH können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter der ILMACO GmbH kostenlos eingeholt werden.

Calendar 01.07.2020
Vorgang ohne Eintragung

HRB 239769: Fischer Familienpool GmbH, Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Sanktjohanserstraße 10, 83707 Bad Wiessee. Die Gesellschaft hat am 19.06.2020 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der ILMACO GmbH mit dem Sitz in Salzburg / Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg, FN 521998 w) eingereicht. Für die Fischer Familienpool GmbH:a) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Fischer Familienpool GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der Fischer Familienpool GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht.Der zu sichernde Anspruch muss nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Fischer Familienpool GmbH unter deren GeschäftsanschriftFischer Familienpool GmbHSanktjohanserstraße 1083707 Bad WiesenseeBundesrepublik Deutschlandgeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss.b) Die Fischer Familienpool GmbH hat jedem Gesellschafter, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Fischer Familienpool GmbH Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder der gemäß § 29 Abs. 2 UmwG einem widersprechenden Gesellschafter gleichgestellt ist, den Erwerb seiner Geschäftsanteile gegen eine angemessene Barabfindung anbieten (§ 122i Abs. 1 S.1,3 UmwG).Das Abfindungsangebot kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg angenommen werden ( § 122i Abs. 1 S. 4, 31 UmwG). Sofern ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch ein Gericht nach § 34 UmwG gestellt worden ist, kann das Barabfindungsangebot binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Entscheidung des Gerichts im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist (§ 122i Abs. 1 S. 4, 31 S. 2 UmwG) oder binnen zwei Monaten nach Abschluss eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs bzw. der Bekanntmachung des Vergleichs im Bundesanzeiger, sofern eine solche erfolgt.Die Barabfindung wird mit der Annahme des Barabfindungsangebots fällig, frühestens jedoch mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg.Die Fischer Familienpool GmbH trägt die Kosten der Abfindung.Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung ist grundsätzlich nach §§ 122i Abs.1 S. 3, 30 Abs. 2 S. 2 UmwG durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH können jedoch auf die Prüfung der Barabfindung und den Prüfungsbericht mit notariell beurkundeter Erklärung verzichten (§§ 122i Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 2 S. 3 UmwG).Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, sowie diesen nach § 29 Abs. 2UmwG gleichgestellte Gesellschafter können die Angemessenheit des im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf enthaltenen Abfindungsangebots in einem Spruch- verfahren vor dem Landgericht München nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes ("SpruchG") gerichtlich prüfen lassen (§ 122i Abs. 2 S. 1, 34 S. 1 UmwG). Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist (§ 122i Abs. 2 S. 1, 34 S. 2 UmwG). Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 122i Abs. 2 S. 1, 34 S. 1 UmwG, 4 Abs. 1 Nr.4 SpruchG). Das Spruchgericht entscheidet über die Höhe des Anspruchs auf angemessene Barabfindung. Die rechtskräftige Entscheidung des Spruchgerichts wirkt gem. § 13 SpruchG für und gegen alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie Partei des Spruchverfahrens waren.Eine Klage von Gesellschaftern der Fischer Familienpool GmbH gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist (§ 122i Abs. 2, 32 UmwG).c) Sofern ein Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH der Ansicht ist, dass das im Verschmelzungsplan festgelegte Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile zu gering bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei der ILMACO GmbH kein ausreichender Gegenwert für seinen Geschäftsanteil oder seine Mitgliedschaft bei der Fischer Familien- Pool GmbH ist, so hat er gemäß § 122h Abs. 1, 15 Abs. 1 UmwG die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in einem Spruchverfahren nach den Bestimmungen des SpruchG beim Landgericht München zu beantragen.Sollte in dem Spruchverfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass das Umtauschverhältnis unangemessen ist, können alle - zu diesem Zeitpunkt ehemaligen - Gesellschafter der Fischer Familienpool GmbH von der ILMACO GmbH einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die bare Zuzahlung ist nach § 122h Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 UmwG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung wirksam geworden ist.Gemäß § 122h Abs. 1, 14 Abs. 2 UmwG kann eine Klage von Gesellschaftern der Fischer Familienpool GmbH gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses indessen nicht auf die Begründung gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis unangemessen ist.d) Unter der in vorstehendem lit. a) genannten Anschrift der Fischer Familienpool GmbH können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter der Fischer Familienpool GmbH kostenlos eingeholt werden.Für die ILMACO GmbH:a) Nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG, 96 Abs. 2 öGmbHG, 226 Abs. 1 öAktG ist den Gläubigern der ILMACO GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg bei der ILMACO GmbH unter deren GeschäftsanschriftILMACO GmbHNonntaler Hauptstraße 6o, Gestüthalle5020 SalzburgÖsterreichzu diesem Zweck melden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht jedoch solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben (§§ 3 Abs. 2 EU-VerschG, 96 Abs. 2 öGmbHG, 226 Abs. 2 öAktG). Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten (§§ 3 Abs. 2 EU-VerschG, 96 Abs. 2 öGmbHG, 226 Abs. 3 öAktG). Die Gläubiger der ILMACO GmbH sind in der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung auf ihr Recht auf Sicherheitsleistung hinzuweisen.b) Gesellschafter der ILMACO GmbH, die das Umtauschverhältnis als nicht angemessen erachten, können von der ILMACO GmbH einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Landesgericht Salzburg nach den Vorschriften der § 225c ff. öAktG bestimmt. Der Antrag ist an das Landesgericht Salzburg, Rudolfsplatz 2, A-5010 Salzburg, zu richten. Der Antrag kann binnen eines Monats ab der Eintragung der Verschmelzung bei der ILMACO GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg gestellt werden.Die bare Zuzahlung ist ab dem der Eintragung der Verschmelzung bei der ILMACO GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg folgenden Tag mit jährlich 2 Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen (§ 225j Abs. 1 öAktG),Jeder Gesellschafter der ILMACO GmbH kann, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Generalversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, vor dem Landesgericht Salzburg Anfechtungsklage erheben, Die Anfechtung kann nach § 225b öAktG nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die allfälligenbaren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder dass die in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Unter der in vorstehendem lit. a) genannten Anschrift der ILMACO GmbH können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter der ILMACO GmbH kostenlos eingeholt werden.

Calendar 16.11.2018
Veränderung

HRB 239769: Fischer Familienpool GmbH, Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Sanktjohanserstraße 10, 83707 Bad Wiessee. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Laukötter, Frank, München, * ‒.‒.‒‒.

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Historie 5

16.11.2018
Entscheideränderung

Austritt
Herr Frank Laukötter
Geschäftsführer

26.10.2018
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Frank Laukötter
Geschäftsführer

21.03.2018
Adressänderung

Alte Anschrift:
Buchenweg 16
83098 Brannenburg

Neue Anschrift:
Sanktjohanserstr. 10
83707 Bad Wiessee

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Jost Fischer
Geschäftsführer

24.11.2010
Entscheideränderung

Austritt
Herr Tom Redlich
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Jost Fischer
Geschäftsführer

22.09.2010
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Tom Redlich
Geschäftsführer

Registervorgang

Neueintragung 16.09.2010