HRB 157081: Five Quarters Real Estate AG, Hamburg, Versmannstraße 2, 20457 Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
HRB 157081: Five Quarters Real Estate AG, Hamburg, Versmannstraße 2, 20457 Hamburg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Helmich, Stephan, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Hermann, Tina, Germering, * ‒.‒.‒‒.
HRB 157081: Five Quarters Real Estate AG, Hamburg, c/o CT legal Stein und Partner Rechtsanwälte PartG, ABC-Straße 38, 20354 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Versmannstraße 2, 20457 Hamburg.
HRB 157081: Five Quarters Real Estate AG, Hamburg, c/o CT legal Stein und Partner Rechtsanwälte PartG, ABC-Straße 38, 20354 Hamburg. Die Hauptversammlung vom 29.10.2019 hat die Neufassung der Satzung beschlossen, insbesondere in den §§ 2 (Gegenstand) und 7 (Vertretung). Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung der nachstehend aufgeführten Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a. inländische Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; b. offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB sowie allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: i. die in § 284 Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 lit. a), c), g) bis i) genannten, sowie ii. Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 lit. a) und Nr. 6 KAGB, sowie iii. Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 KAGB innerhalb der dort jeweils genannten Anlagegrenzen. c. geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 f. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: i. Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; ii. Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen und andere Wertpapiere, in den Grenzen des § 253 Abs. 1 Nr.4 KAGB, iii. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, iv. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB und v. Derivate zu Absicherungszwecken, vi. Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB, vii. Anteile oder Aktien an Gesellschaften oder geschlossenen AIF gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 KAGB, die ausschließlich in die unter i. bis vii. genannten Vermögensgegenstände investieren; für geschlossene inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die Gesellschaft zusätzlich in folgende Vermögensgegenstände investieren: viii. Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KAGB innerhalb der dort jeweils genannten Anlagegrenzen, ix. Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB, x. in Anteile oder Aktien an Gesellschaften oder geschlossenen AIF gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 KAGB, die ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Absatz 2 lit. c. i. bis x. investieren. (3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die den in Absatz 2 aufgeführten Investmentvermögen entsprechen und die unter Berücksichtigung der Anlagegren-zen ausschließlich in die dort genannten Vermögensgegenstände investieren. (4) Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: a. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), jedoch nur insoweit, als sich diese Tätigkeit auf Vermögensgegenstände bezieht, die die Gesellschaft für eines der vorgenannten Investmentvermögen erwerben dürfte; b. Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; c. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (5) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (6) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (7) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (8) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben. Geändert, nun: Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.