HRA 706270: Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb Stolinski e.K., Schwetzingen, Sternallee 5, 68723 Schwetzingen. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 60861:Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb Stolinski e.K., Haßloch, Meckenheimer Straße 46 A, 67454 Haßloch.Neuer Ort der Niederlassung: Schwetzingen. Geschäftsanschrift: Sternallee 5, 68723 Schwetzingen. Die Niederlassung ist nach Schwetzingen (jetzt Amtsgericht Mannheim HR A 706270) verlegt. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 706270:Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb Stolinski e.K., Schwetzingen, Sternallee 5, 68723 Schwetzingen.Einzelkaufmann. Die Niederlassung ist von Haßloch (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 60861) nach Schwetzingen verlegt. Niederlassung verlegt; nun: Änderung der Geschäftsanschrift: Sternallee 5, 68723 Schwetzingen. Der Inhaber handelt allein. Inhaber: Stolinski, Thorsten Peter, Schwetzingen, * ‒.‒.‒‒.
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb Stolinski e.K., Haßloch, Meckenheimer Straße 46 A, 67454 Haßloch. (Der Handel mit Fliesen, Platten und Mosaiksteinen sowie die Ausübung des Berufs des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Meckenheimer Straße 46 A, 67454 Haßloch. Inhaber: Stolinski, Thorsten, Haßloch, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb Stolinski UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Haßloch (HRB 61604) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.05.2011 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2011 als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.