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Fliesen-Schmoll GmbH & Co. KG, Körle (HRA 14081)

Firmendaten

Anschrift
Uferstr.
34327 Körle
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 05661/7304-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.fliesen-schmoll.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 5 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 14081
Amtsgericht: Fritzlar
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Keywords
Schwalm-Eder-Kreis Schmoll Nordhessen Lobenhausen Körle Kassel Fliesenverlegung Fliesenverkauf Fliesenlegermeisterbetrieb Fliesenlegermeister Fliesenleger Fliesenhandel Fliesenfachbetrieb Fliesen-Schmoll Fliesen
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Fliesen-Schmoll GmbH & Co. KG aus Körle ist im Handelsregister Fritzlar unter der Nummer HRA 14081 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Fliesen-Schmoll GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Fliesen-Schmoll GmbH & Co. KG weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 04.11.2023)

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Registermeldungen 1

Calendar 24.10.2013
Veränderung

Fliesen-Schmoll GmbH & Co. KG, Körle, Uferstraße, 34327 Körle. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit Ergänzung vom 24.09.2013 mit der Fliesen-Schmoll-Rotenburg/F GmbH mit Sitz in Rotenburg/Fulda (Amtsgericht Bad Hersfeld HRB 1273) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.