HRB 180928 B: Foonix Grundstücksverwaltungs GmbH, Berlin, Alte Jakobstraße 83/84, 10179 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2016 ist das Stammkapital um 25.000 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkapital).
HRB 180928 B: Foonix Grundstücksverwaltungs GmbH, Berlin, Alte Jakobstraße 83/84, 10179 Berlin. Firma: Foonix Grundstücksverwaltungs GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Alte Jakobstraße 83/84, 10179 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf eigene Rechnung sowie die Entwicklung von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Hofmann, Stefan, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Krollmann, Udo, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 31.08.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Foonix Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 45643 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 31.08.2016. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.