Forkardt Deutschland GmbH, Erkrath (Heinrich-Hertz-Str. 7, 40699 Erkrath). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Paul Forkardt GmbH am 28.01.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Forkardt Deutschland GmbH, Erkrath (Heinrich-Hertz-Str. 7, 40699 Erkrath). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.11.2004 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.11.2004 mit der Paul Forkardt GmbH mit Sitz in Erkrath (Amtsgericht Wuppertal, HRB 13863) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Forkardt Deutschland GmbH, Erkrath (Heinrich-Hertz-Str. 7, 40699 Erkrath). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.11.2004 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.11.2004 mit der Forkardt Gefitec GmbH mit Sitz in Erkrath (Amtsgericht Wuppertal, HRB 12719) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.