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Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft, Mannheim (VR 827)

Firmendaten

Anschrift
Hallenweg 40
68219 Mannheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0621/8047-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.fgh-ma.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 827
Amtsgericht: Mannheim
Rechtsform:
Keywords
Strom Sicherheit Netzberechnung Lastfluss Kurzschluss INTEGRAL Forschung elektrisch Diplomarbeit Anlagen
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft aus Mannheim ist im Handelsregister Mannheim unter der Nummer VR 827 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft ihren Standort nicht geändert. Die Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 27.08.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 28.10.2011
Veränderung

Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft, Mannheim (Hallenweg 40, 68219 Mannheim). Der Verein (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.08.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.07.2011 und vom 15.08.2011 Teile aus seinem Vermögen, insbesondere die Geschäftsbereiche "Software, Gutachten und Studien" und "Zertifizierung", sowie die Zentralfunktionen "Finanzen" und "Facility Management" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "FGH GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 712039) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.