Fox moderne Baustoffe GmbH, Saarbrücken, Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken.Der am 26.09.2007 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der WeGo Systembaustoffe GmbH mit Sitz in Hanau (Amtsgericht Hanau, HRB 5666) ist erloschen. Die Verschmelzung durch Aufnahme mit der WeGo Systembaustoffe GmbH (Amtsgericht Hanau HRB 5666) wurde am 23.08.2010 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Die Firma ist erloschen.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuch als bekannt gemacht gilt, hat der andere Vertragsteil Sichterheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Fox moderne Baustoffe GmbH, Saarbrücken, Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 03.08.2010 mit der WeGo Systembaustoffe GmbH mit Sitz in Hanau (Amtsgericht Hanau, HRB 5666) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Fox moderne Baustoffe GmbH, Saarbrücken, Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 15.07.2010 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2010 mit der Hans Herbert Fox S.à.r.l. mit Sitz in Luxembourg/Großherzogtum Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg, B 111.279) als übertragendem Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 122 a-122 l UmwG - grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften- durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Fox moderne Baustoffe GmbH, Saarbrücken, Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken.Der Entwurf eines gemeinsamen Verschmelzungsplans für die Verschmelzung durch Aufnahme der Hans Herbert Fox S.à r.l. auf die Fox moderne Baustoffe GmbH vom 6. April 2010 ist beim Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingereicht worden. Übernehmende Gesellschaft ist die Fox moderne Baustoffe GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und bestehend nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Saarbrücken, Geschäftsanschrift: Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer HRB 7566.Übertragende Gesellschaft ist die Hans Herbert Fox S.à r.l. eine Société à Responsablitité Limitée (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründet und bestehend nach den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in 55-57 avenue Pasteur, 2311 Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés (Handelsregister) von Luxemburg unter der Nummer B 111.279§ 122j UmwG (Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft) findet auf die vorliegende grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme keine Anwendung, da es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine Gesellschaft handelt, die dem deutschen Recht unterliegt. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft bestimmen sich nach § 122a Abs. 2 iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleitung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist schriftlich unmittelbar gegenüber der Fox GmbH unter der Anschrift: Fox moderne Baustoffe GmbH, Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken. geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Die Anmeldung der Ansprüche der Gläubiger muss binnen sechs Monaten nach dem Tag erfolgen, an dem die Eintragung der Verschmelzung in dem Register der übernehmenden Gesellschaft bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang bei der oben genannten Kontaktstelle an. Eine Anmeldung ist auch bereits vor Fristbeginn möglich.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Fox S.à r.l. richten sich nach Artikel 268 des Gesetzes des Großherzogtums Luxemburg vom 10. August 1915 über gewerbliche Gesellschaften. Danach sind die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Fox S.à r.l., deren Forderungen vor dem Tag der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans (Fusionsprojekts) im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations entstanden sind, berechtigt, innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung beim Vorsitzenden Richter der Kammer des Tribunal d Arrondissement, der für gewerbliche Angelegenheiten im Bereich Luxemburg-Stadt verantwortlich ist und in der Zusammensetzung wie in Eilfällen tagt, angemessene Sicherheit zu verlangen, soweit diese grenzüberschreitende Verschmelzung einen solchen Schutz notwendig macht. Der Präsident des Gerichts soll einen solchen Antrag zurückweisen, wenn der Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit besitzt, oder wenn solche Sicherheiten unnötig sind im Hinblick auf das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach der Verschmelzung. Auch wenn die in Rede stehende Forderung noch nicht fällig ist, kann die schuldende Gesellschaft einen Antrag auf Sicherheitsleistung abwenden, indem sie dem Gläubiger Zahlung leistet. Wenn die Sicherheit nicht innerhalb der vom vorsitzenden Richter bestimmten Frist geleistet wird, wird die Forderung sofort fällig. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der beteiligten Gesellschaften können unter der folgenden Adresse kostenlos angefordert werden: Fox moderne Baustoffe GmbH, Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken.
Fox moderne Baustoffe GmbH, Saarbrücken (Quellenstraße 14, 66121 Saarbrücken). Nicht mehr Geschäftsführer: Ahrens, Ole, Alzenau, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Horn, Alfons, Wegberg, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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