HRB 117718: Fröhlich Malermeister GmbH, Frankfurt am Main, Zeilweg 30, 60439 Frankfurt am Main. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Geschäftsführer: Fröhlich, Patrick, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 117718: Fröhlich Malermeister GmbH, Frankfurt am Main, Zeilweg 30, 60439 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2019. Geschäftsanschrift: Zeilweg 30, 60439 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erbringung von Maler- und Lackierleistungen, das Verlegen von Fliesen und sonstigen Bodenbelägen sowie die im Zusammenhang mit solchen Leistungen erforderlichen Rückbaumaßnahmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fröhlich, Patrick, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Fröhlich, Patrick, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Malermeister Fröhlich e.K. in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 50703) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 21.08.2019. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.