HRB 10316: Franke, Baehr & Ritter GmbH, Dessau-Roßlau, Huttenstr. 5, 06842 Dessau-Roßlau. Die Gesellschafterversammlung vom 28.8.2015 mit Nachtrag vom 15.10.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 131.751,00 EUR auf 500.001,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung erfolgt aus Gesellschaftsmitteln. 500.001,00 EUR.
Franke, Baehr & Ritter GmbH, Dessau-Roßlau, Huttenstr. 5, 06842 Dessau-Roßlau. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Dieckow, Frank, Dessau-Roßlau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Ritter, Axel, Dessau-Roßlau, * ‒.‒.‒‒.
Franke, Baehr & Ritter GmbH, Dessau-Roßlau, Huttenstr. 5, 06842 Dessau-Roßlau. Name von Amts wegen berichtigt, nun: Geschäftsführer: Schulz, Kai-Olaf, Sandersdorf-Brehna, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Franke, Baehr & Ritter GmbH, Dessau-Roßlau, Huttenstr. 5, 06842 Dessau-Roßlau. Bestellt: Geschäftsführer: Schulze, Kai-Olaf, Sandersdorf-Brehna, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Franke, Baehr & Ritter GmbH, Dessau-Roßlau, Huttenstr. 5, 06842 Dessau-Roßlau.Die FBR Vermögensverwaltung GmbH mit dem Sitz in Dessau-Roßlau (Amtsgericht Stendal HRB 16368) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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