Franke Zahntechnik e.K., Erkrath (Steinhof 37, 40699 Erkrath). Die Firma ist erloschen.
Franke Zahntechnik GmbH, Düsseldorf (Friedrichstr. 17, 40217 Düsseldorf). Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden Franke Zahntechnik e.K. am 02.11.2006 eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG.
Franke Zahntechnik e.K., Erkrath (Steinhof 37, 40699 Erkrath, Betrieb eines Dentallabors). Einzelkaufmann. Inhaber: Franke, Lutz, Erkrath, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der Franke Zahntechnik GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 21644) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2005 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2005 als Ganzes übernommen. Die Niederlassung hat ihren Sitz nach Erkrath verlegt.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Gläubigern des Unternehmens, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen können, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Franke Zahntechnik GmbH, Düsseldorf (Friedrichstr. 17, 40217 Düsseldorf). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.12.2005 mit der Franke Zahntechnik e.K. mit Sitz in Erkrath verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.