Kahl Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG, Frankfurt am Main, Morsestraße 34-42, 60486 Frankfurt/Main. Firma geändert, nun: Neue Firma: Franz Kahl GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Morsestraße 34-42, 60486 Frankfurt/Main.
Kahl Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG, Frankfurt am Main (Morsestr. 34-42, 60486 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Franz Kahl GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 31183) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kahl Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG, Frankfurt am Main (Morsestr. 34-42, 60486 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Autoservice Franz Kahl GmbH mit Sitz in Lauterbach (Hessen) (AG Gießen HRB 5468) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.