Franz Koch GmbH, Neuss (Am Fuchsberg 1, 41468 Neuss). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Fako-Getränke GmbH & Co. KG am 1. September 2006 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.
Franz Koch GmbH, Neuss (Am Fuchsberg 1, 41468 Neuss). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14. August 2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14. August 2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 14. August 2006 mit der Fako-Getränke GmbH & Co. KG mit Sitz in Neuss (AG Neuss HRA 6348) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Franz Koch GmbH, Neuss (Am Fuchsberg 1, 41468 Neuss). Der mit der Fako-Getränke Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Neuss (AG Neuss HRB 7484) am 22. Dezember 2000 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 28. Dezember 2004 zum 31. Dezember 2004 aufgehoben. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.