HRB 166145: Freiheit Media GmbH, Hamburg, Conventstraße 8-10, Haus D, Etage 2, 22089 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Große Bäckerstraße 10, 20095 Hamburg.
HRB 166145: Freiheit Media GmbH, Hamburg, Conventstraße 8-10, Haus D, Etage 2, 22089 Hamburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2020. Geschäftsanschrift: Conventstraße 8-10, Haus D, Etage 2, 22089 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Online Marketing. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt Geschäftsführer: Phan, Thanh Tin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Phan, Thanh Tin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Freiheit Media Marketing e.K. in Bremen (AG Bremen HRA 28865 HB) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.12.2020. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.