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Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH & Co.KG, Trittenheim (HRA 20673) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Olkstr. 13
54349 Trittenheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 20673
Amtsgericht: Wittlich
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH & Co.KG aus Trittenheim war im Handelsregister Wittlich unter der Nummer HRA 20673 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH & Co.KG ihren Standort nicht geändert. Die Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH & Co.KG wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 21.12.2005
Veränderung

Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH & Co.KG, Trittenheim (Olkstr. 13, 54349 Trittenheim). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Wittlich, HRB 40067) am 15.12.2005 wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.

Calendar 08.12.2005
Veränderung

Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH & Co.KG, Trittenheim (Olkstr. 13, 54349 Trittenheim). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2005 im Wege des Formwechsels in die Freiherr von Maltzansche Weinkellerei GmbH mit Sitz in Trittenheim umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.