Fritze - Fährmann Dienstleistungs-GmbH, Hannover, Rendsburger Str. 12, 30659 Hannover. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Fritze - Fährmann Dienstleistungs-GmbH, Hannover, Rendsburger Str. 12, 30659 Hannover. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Geese, Michael, Burgwedel, * ‒.‒.‒‒; Ibert, Frank, Bad Segeberg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Leunig, Andreas, Barsinghausen, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Johannes Fritze Dienstleistungs-GmbH, Hannover, Rendsburger Str. 12, 30659 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 24.08.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Fritze - Fährmann Dienstleistungs-GmbH. Bestellt als Geschäftsführer: Ibert, Frank, Bad Segeberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Friedrich Fährmann GmbH & Co. KG, Hannover, Rendsburger Straße 12, 30659 Hannover. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Johannes Fritze GmbH & Co. KG, geändert in: Fritze-Fährmann GmbH & Co. KG am 20.09.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Friedrich Fährmann GmbH & Co. KG, Hannover, Rendsburger Straße 12, 30659 Hannover. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.08.2011 mit der Johannes Fritze GmbH & Co. KG mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 23768) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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