Frischdienst Union Felsberg Vertriebsgesellschaft für Fleisch- und Wurstwaren GmbH, Überherrn-Felsberg, Metzer Str. 63, 66802 Überherrn.Der mit der Frischdienst Union Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Versmold (Amtsgericht Halle, Westf.) am 11.06.2002/1.7.2002 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch die Verschmelzung mit der herrschenden Gesellschaft zum 04.08.2009 erloschen. Die Verschmelzung durch Aufnahme mit der Frischdienst Union Mörfelden Vertriebsgesellschaft für Fleisch- und Wurstwaren GmbH, Mörfelden-Walldorf, jetzt Frischdienst Union Süd GmbH, (Amtsgericht Darmstadt, HRB 52018) wurde am 04.08.2009 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Der anderen Vertragsteil hat den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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Amtsgericht: Saarbrücken
Rechtsform: GmbH