Frischmarkt Elskamp GmbH, Bocholt, Platanenweg 1, 46397 Bocholt. Nicht mehr Geschäftsführer: Elskamp, Robert, Bocholt, * ‒.‒.‒‒.
Elskamp Lebensrnittel-Handelsgesellschaft mbH, Bocholt (Platanenweg 1, 46397 Bocholt). Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2007 hat eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Änderung der Firma, des Unternehmensgegenstandes und der allgemeinen Vertretungsregelung beschlossen. Neue Firma: Frischmarkt Elskamp GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel mit Lebensmitteln und artverwandten Artikeln sowie damit im Zusammenhang stehende Geschäfte, insbesondere das Betreiben der Betriebsstätte Platanenweg 1, 46397 Bocholt sowie der Betriebsstätte Werther Straße 213, 46395 Bocholt. Allgemeine Vertretungsregelung geändert: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
Elskamp Lebensrnittel-Handelsgesellschaft mbH, Bocholt (Platanenweg 1, 46397 Bocholt). Die Gesellschafterversammlung hat am 28.08.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 150.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 76.693,78 um EUR 406,22 sowie um weitere EUR 25.800,00 auf EUR 102.900,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der Frischmarkt Elskamp GmbH (Amtsgericht Coesfeld HRB 8384) zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital) zu ändern.
Elskamp Lebensrnittel-Handelsgesellschaft mbH, Bocholt (Platanenweg 1, 46397 Bocholt). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.08.2007 mit der Frischmarkt Elskamp GmbH mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld HRB 8384) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.