Friwell Haarmoden Kosmetik Mönchengladbach Rheydt GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, City-Passage, 41236 Mönchengladbach. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Friwell Haarmoden Kosmetik Mönchengladbach Rheydt GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, City-Passage, 41236 Mönchengladbach.Die Gesellschaft ist aufgelöst.Geschäftsanschrift: City-Passage, 41236 Mönchengladbach. Jederr Liquidator vertritt die Gesellschaft jeweils einzeln. Einem Liquidator kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Eingetreten als Liquidator: Mehrhof, Siegward, Köln, * ‒.‒.‒‒.
Friwell Haarmoden Kosmetik Mönchengladbach Rheydt GmbH & Co. KG, Mönchengladbach (City-Passage, 41236 Mönchengladbach, Gegenstand: das Durchführen von Dienstleistungen im Friseurhandwerk sowie der Handel mit Artikeln der Kosmetikindustrie).Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.Persönlich haftender Gesellschafter: Friwell Haarmoden Kosmetik GmbH, Köln - Amtsgericht Köln HRB 55305 -.Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der FRIWELL Kosmetik Betriebs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln - Amtsgericht Köln, HRB 26030 .- nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 25.01.2005 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.01.2005. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 25.10.2005 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.