Fuchs & Partner Unternehmensstrategien Beratende Betriebswirte, Stuttgart, (Am Hohengeren 8, 70188 Stuttgart).Eingetreten als Partner: Schirner, Jens, Beratender Betriebswirt, Harpfing, * ‒.‒.‒‒; Dr. Schmitz, Ferdinand, Beratender Betriebswirt, Meckenheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Fuchs & Partner Unternehmensstrategien Beratende Betriebswirte, Stuttgart, (Am Hohengeren 8, 70188 Stuttgart).Eingetreten als Partner: Neuhäuser, Rainer, Beratender Betriebswirt, Esslingen am Neckar, * ‒.‒.‒‒; Reitmayer, Michael, Beratender Betriebswirt, Leinfelden-Echterdingen, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Fuchs & Partner Unternehmensstrategien Beratende Betriebswirte, Stuttgart (Am Hohengeren 8, 70188 Stuttgart). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: Beratung von Firmen in allen Fragen des Managements und der Organisation. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Partner vertreten einzeln. Partner: Dr. Fuchs, Kilian, Beratender Betriebswirt, Achberg, * ‒.‒.‒‒; Dr. Kleinhans, Andreas, Beratender Betriebswirt, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Fuchs & Partner Unternehmensstrategien GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 13799) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.