Fugen-Fischer GmbH, Talheim, Wollenberg 5, 74388 Talheim. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "Fugen-Fischer e.K.", Talheim (Amtsgericht Stuttgart HRA 202846) am 07.06.2011 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Fugen-Fischer GmbH, Talheim, Wollenberg 5, 74388 Talheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.05.2011. Geschäftsanschrift: Wollenberg 5, 74388 Talheim. Gegenstand: Die Herstellung von dauerelastischen Verfugungen im Hoch- und Innenausbau und aller damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Fischer-Raugust, Maren, Talheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Fischer-Raugust, Maren, Talheim, * ‒.‒.‒‒ als Inhaberin der Firma "Fugen-Fischer e.K.", Talheim (Amtsgericht Stuttgart HRA 202846) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 03.05.2011. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.