HRB 705412: Funworks GmbH, Karlsruhe, Karlstr. 49, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
Funworks GmbH, Karlsruhe, Karlstr. 49, 76133 Karlsruhe.Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Karlsruhe, G1 IN 2/10 (1)) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Funworks GmbH, Karlsruhe, Karlstr. 49, 76133 Karlsruhe.Bestellt als Geschäftsführer: Quirmbach, Andre, Großholbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Sann, Markus Hugo, Stutensee, * ‒.‒.‒‒.
Funworks GmbH, Karlsruhe, Hebelstr. 15, 76133 Karlsruhe.Änderung der Geschäftsanschrift: Karlstr. 49, 76133 Karlsruhe.
Funworks GmbH, Karlsruhe, Hebelstr. 15, 76133 Karlsruhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.01.2008. Geschäftsanschrift: Hebelstr. 15, 76133 Karlsruhe. Gegenstand: Der Vertrieb und die Vermarktung von Telekommunikationsdienstleistungen und Gütern des täglichen Bedarfs, Support (Beratung) und Training, Weiterbildung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Meurer, Ditmar, Stutensee, * ‒.‒.‒‒; Sann, Markus Hugo, Stutensee, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Funworks oHG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 700871) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.