HRB 65257 B: Fuss Finanz- und Managementberatung GmbH, Berlin, Schmargendorfer Straße 32, 12159 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 65257 B: Fuss Finanz- und Managementberatung GmbH, Berlin, Schmargendorfer Straße 32, 12159 Berlin. Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren vertreten. Änderung zu Nr. 1: Liquidator: Fuß, Heinz-Dieter, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Diplom-Volkswirt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Fuss Finanz- und Managementberatung GmbH, Berlin, Schmargendorfer Straße 32, 12159 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Schmargendorfer Straße 32, 12159 Berlin.
Fuss Finanz- und Managementberatung GmbH, Berlin, Landauer Str. 3, 14197 Berlin. ; Geschäftsanschrift:; Landauer Str. 3, 14197 Berlin Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag ist die Interconti Finanzvermittlung GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 65730 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..