G+H Metalltechnik GmbH, Ludwigshafen am Rhein (Bürgermeister-Grünzweig-Str. 1, 67059 Ludwigshafen). Der mit der G+H Montage Gesellschaft mbH, Ludwigshafen/Rh. (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 1710) am 19.01.2004 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Wirksamwerden der Verschmelzung beendet. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden G+H MONTAGE Gesellschaft mbH am 30.05.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
G+H Metalltechnik GmbH, Ludwigshafen am Rhein (Bürgermeister-Grünzweig-Str. 1, 67059 Ludwigshafen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 05.05.2006 mit der G+H MONTAGE Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ludwigshafen/Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen/Rh., HRB 1710) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.