HRB 1545: Görlitzer Gleis- und Tiefbau GmbH, Görlitz, Rothenburger Str. 28 G, 02828 Görlitz. Bestellt: Geschäftsführer: Freiwerth, Michael, Görlitz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Vüllings, Uwe, Görlitz, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Freiwerth, Michael, Görlitz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1545: Görlitzer Gleis- und Tiefbau GmbH, Görlitz, Rothenburger Str. 28 G, 02828 Görlitz. Einzelprokura: Freiwerth, Michael, Görlitz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 1545:Görlitzer Gleis- und Tiefbau GmbH, Görlitz, Rothenburger Str. 28 G, 02828 Görlitz.Die Gesellschafterversammlung vom 18.03.2014 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 105.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der Görlitzer Baumaschinen und Logistik GmbH, mit Sitz in Görlitz und die Änderung der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Gegenstand: Neubau, Rekonstruktion sowie Wartung und Instandsetzung von gleisbautypischen Verkehrsanlagen; Tief- und Straßenbau; Schlüsselfertiges Bauen; Tätigkeit als Generalunternehmer; Vermietung von Baumaschinen. Neues Stammkapital: 105.000,00 EUR. Die Görlitzer Baumaschinen und Logistik GmbH mit dem Sitz in Görlitz (Amtsgericht Dresden, HRB 19996) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.03.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.