HRB 11528: Götz & Partner Generalbau GmbH, Stuttgart, Lindenbachstr. 46, 70499 Stuttgart. Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.08.2018 in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "Götz & Partner Generalbau GmbH & Co. KG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 734863) gemäß § 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 734863: Götz & Partner Generalbau GmbH & Co. KG, Stuttgart, Lindenbachstr. 46, 70499 Stuttgart. (Schlüsselfertige Erstellung von Gewerbe- und Wohnbauten, insbesondere als Generalunternehmerin.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Lindenbachstr. 46, 70499 Stuttgart. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Stuttgarter Altbau-Modernisierung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 4125). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Götz & Partner Generalbau GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 11528) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.